Unitymedia darf Router nicht eigenmächtig zu Hotspots machen
Verfasst: Fr 9. Jun 2017, 11:29
Quelle: spiegel.de 08.06.17
Der Kabelanbieter Unitymedia aktiviert auf den Routern seiner Kunden ein zweites WLAN-Netz für fremde Nutzer - zu Unrecht. Ein Gericht urteilt: Die Firma muss dafür erst die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf nach einem Gerichtsurteil auf einem WLAN-Router seines Kunden nicht eigenmächtig ein zweites Netz für andere Nutzer aktivieren. Eine Freischaltung sei nicht zulässig, wenn der Verbraucher sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt habe, urteilte das Landgericht Köln und gab damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem Rechtsstreit über die Errichtung sogenannter Wi-Fi-Spots recht.
Die Entscheidung hatte das Gericht bereits Anfang Mai gefällt, sie wurde aber erst am Donnerstag bekannt (AZ 31 O 227/16). Die Verbraucherzentrale sprach von einem wegweisenden Signal für die Branche.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia kommentierte das Urteil nicht. Es sei noch nicht rechtskräftig, derzeit werde das weitere Vorgehen geprüft, hieß es in einer Stellungnahme. Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv und gehört mit Vodafone zu den zwei führenden Kabelnetzbetreibern in Deutschland.
Verbraucherzentrale sah "Umsetzung nach Gutsherrenart"
Vor gut einem Jahr hatte Unitymedia seine Kunden per Post darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern ein zweites Netz aktiviert werde. Unterbleibt ein Widerspruch, werden diese Netze automatisch angeschaltet. Ziel: Von unterwegs können andere Unitymedia-Kunden über diese neuen Hotspots kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen. Einen ähnlichen Service bietet zum Beispiel die Deutsche Telekom gemeinsam mit der spanischen Firma Fon an.
Die Vorgehensweise von Unitymedia hatte aber die Verbraucherzentrale beanstandet, sie sprach von einer "Umsetzung nach Gutsherrenart" und mahnte den Betreiber ab. Die Bereitstellung von Hotspots für Kunden werde zwar grundsätzlich begrüßt, aber den Aufbau dürfe das Unternehmen nicht eigenmächtig vornehmen, wenn die Zustimmung des Kunden fehle.
Das Unternehmen hatte damals entgegnet, "dass es aus rechtlicher Perspektive keiner Zustimmung des Kunden zur Freischaltung des zweiten Wi-Fi-Signals auf unseren Routern bedarf". Das sah das Landgericht nun anders.